5 Grundversorgung am Wohnort

Für die meisten Mitarbeitenden mit Dienstwagen ist es die praktikabelste Lösung, die Grundversorgung mit Ladestrom weitgehend am Wohnort zu gewährleisten, da das Fahrzeug nachts und am Wochenende in der Regel dort abgestellt ist. Insbesondere gilt dies, wenn Mitarbeitende im Home Office oder im Außendienst arbeiten und daher nicht regelmäßig am Unternehmensstandort sind oder wenn dort nicht zuverlässig Ladepunkte verfügbar sind. Voraussetzung ist, dass zuhause die Installation eines Ladepunkts möglich ist. Sofern noch kein Ladepunkt vorhanden ist, stellt sich die Frage, wer die Kosten für Installation und Ladestrom übernimmt. Dies sollte schon vor der Schaffung des Ladepunkts geklärt werden.

Zwar besteht auch die Möglichkeit, für die Grundversorgung Ihrer elektrifizierten Fahrzeugflotte öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur zu nutzen. In diesem Fall ist eine Bereitstellung von Lademöglichkeiten am Unternehmens- bzw. Wohnort nicht notwendig. Falls Sie sich hierfür entscheiden oder dazu gezwungen sind (z. B. wenn Sie Ihre Pläne am Standort gegenüber der vermietenden Partei nicht durchsetzen können), sollten Sie jedoch im Vorfeld sorgfältig überprüfen, wie das Infrastrukturnetz in Ihrer unmittelbaren Umgebung ausgestaltet ist, ob es den Anforderungen Ihrer Flotte entspricht und ob die Ladepunkte im Alltag verlässlich zugänglich sein werden. Eine Übersicht der gemeldeten öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur finden Sie unter Anderem im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur. Weitere Informationen zum Thema Laden im öffentlichen Raum finden Sie in Kapitel 6.

  • Am Wohnort werden Lademöglichkeiten in der Regel in Form einer Wallbox realisiert. Haushaltssteckdosen sind für die Dauerlast des Fahrzeugladens nicht ausgelegt und sollten höchstens nach Konsultation einer Elektro-Fachkraft genutzt werden. Wallboxen sind demgegenüber sicherer, leistungsstärker und können intelligentes Laden ermöglichen. Im Vergleich zu den im öffentlichen Raum verwendeten Ladesäulen spart man mit einer an der Wand montierten Wallbox Platz und Kosten.

    Am häufigsten werden aktuell Wallboxen mit einer Leistung von maximal 11 kW angeboten. Bis zu dieser Schwelle müssen sie beim Verteilnetzbetreiber lediglich angemeldet werden. Die ebenfalls verfügbaren 22 kW-Ladepunkte müssen hingegen genehmigt werden. In vielen Nutzungsfällen kann auch eine Ladestation mit maximal 3,7 kW ausreichen, die beispielsweise nach 12 Stunden nächtlicher Ladezeit und 0,2 kWh/km elektrischem Verbrauch eine Reichweite von über 200 km ermöglicht. Ältere E‑Fahrzeuge und insbesondere Plug-in-Hybride sind teilweise nur mit 3,7 kWh aufladbar. Auch aktuelle Modelle ermöglichen das Laden mit 22 kW oftmals nicht oder nur als Sonderausstattung.

    Falls die Mitarbeitenden selbst die Ladeinfrastruktur anschaffen, kann es erforderlich sein, dass das Unternehmen deren technische Ausgestaltung vorgibt, um eine Kompatibilität mit dem E-Mobilitäts-Gesamtkonzept zu gewährleisten (z. B. RFID-Fähigkeit (Transponderkarte) der Wallbox, um private und dienstliche Nutzung zu differenzieren).

  • Während die Installation von Ladeinfrastruktur in Einfamilienhäusern meist ohne größere administrative Hürden geschehen kann, existieren für Dienstwagennutzer:innen, die als Mieter:innen oder Wohnungseigentümer:innen in Mehrfamilienhäusern wohnen, zusätzliche Herausforderungen.

    Allgemeine Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen für gebäudeintegrierte Ladeinfrastruktur können Sie Kapitel 3.2 bis 3.9 entnehmen. Für Ihre Mitarbeitenden, die Ladeinfrastruktur am Wohnort errichten möchten, sind insbesondere die 2020 novellierten Vorschriften in § 554 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch, Mietrecht) und § 20 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) von hoher Relevanz. Diese begünstigen den Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge am Wohnort, indem die erforderliche Mehrheit für die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft vereinfacht (WEG) bzw. ein Anspruch auf Erlaubnis des Vermieters bei Einbauverlangen des Mieters verankert wurde (BGB). In allen Fallkonstellationen – Ihre Mitarbeitenden leben in einem insgesamt vermieteten Objekt, in einer durch den oder die Wohnungseigentümer:in vermieteten Wohnung oder sind selbst Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft – ist es wie beim Aufbau von Ladeinfrastruktur am Unternehmensstandort wichtig, dass Ihre Mitarbeitenden die für ihr Wohnobjekt zu beteiligenden Personen oder Gremien möglichst frühzeitig einbinden und beispielsweise Kostenverteilung, etwaige Rückbau- oder Übernahmepflichten und Sicherheitsleistungen definieren. Gegenüber Mitmieter:innen kann es sinnvoll sein, frühzeitig Beteiligungsinteressen abzufragen, sodass für später hinzutretende Nutzer:innen bereits eine Option zur Kosten- und Nutzungsbeteiligung vorbereitet werden kann.

    Zudem sollten Sie als Unternehmen frühzeitig einen Vertrag mit den betroffenen Mitarbeitenden abschließen, in dem von vornherein geklärt ist, was mit der Wallbox bzw. Ladeinfrastruktur passiert, falls der:die Mitarbeiter:in frühzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet. Hierbei ist eine Vereinbarung ähnlich wie die bei einem JobRad denkbar, dass beim Ausscheiden der:s Mitarbeiter:in dieser die Wallbox zum Restwert Ihrem Unternehmen abkauft. Komplizierter wird es, falls die Wallbox in das Gesamtsystem Ihrer unternehmenseigenen Ladeinfrastruktur integriert ist und durch ein dienstleistendes Unternehmen bereitgestellt wurde. Hier ist meist der Ausbau der Wallbox notwendig.

  • Bevor an den Wohnorten von Dienstwagennutzer:innen Lademöglichkeiten geschaffen werden, sollten die Fragen von Ladeleistung und Kostenübernahme geklärt sein. In Mehrfamilienhäusern stellen sich besondere Herausforderungen.

    Einfache Wallboxen sind (Stand 2022) für unter 1.000 € erhältlich und kosten auch bei höheren Ladeleistungen, zwei Ladepunkten und internem Lademanagement meist nicht mehr als 2.000 €. In schwierigen Fällen können jedoch mehrere Tausend Euro für die Ertüchtigung des Netzanschlusses sowie eventuell damit verbundene Tiefbauarbeiten anfallen. Die Kosten für die Installation und Hardware können durch die Mitarbeitenden (Mieter:innen / Eigentümer:innen) oder durch das Unternehmen getragen werden. Manche Unternehmen entscheiden sich, keine zusätzliche Unterstützung für den Aufbau von Ladeinfrastruktur am Wohnort ihrer Mitarbeitenden zu leisten. Unternehmen nennen als Argumente für diese Entscheidung z. B., dass die Steuerersparnis bei der Nutzung elektrischer Dienstwagen ausreiche, dass Ladeinfrastruktur teils auch öffentlich gefördert werde oder dass der Zugang zu Lademöglichkeiten auf dem Unternehmensgelände ausreiche. In diesem Fall sollte das Unternehmen die potenziellen Nutzer:innen jedoch mittels Informationsmaterial und Hilfestellungen wie Vor-Ort-Pre-Checks durch geschultes Personal bzw. Dienstleistenden unterstützen. Vorgaben zur Abrechnung des Strompreises sollten im Vorfeld durch das Unternehmen definiert werden.

    hnung der Installationskosten erfolgt in diesem Modell ähnlich zu der Abrechnung im Rahmen einer JobRad-Verpflichtung. Beim Aufbau einer Ladeinfrastruktur im privaten Raum Ihrer Mitarbeiter:in bedarf es einer weitergehenden Nutzungsvereinbarung, in der in Absprache definiert wird, was mit der Ladeinfrastruktur geschieht, falls Ihr:e Mitarbeiter:in das Unternehmen verlässt und damit das Arbeitsverhältnis beendet wird. Neben einer möglichen Übernahme durch Ausgleich des Restwerts bis hin zum Kaufpreis für die Ladeinfrastruktur, existiert die Möglichkeit, dass ein dritter Dienstleister die Wallbox übernimmt oder dass diese ausgebaut wird. Falls Ihr:e Mitarbeiter:in nicht die erste Person ist, die an dem Wohnort Ladeinfrastruktur aufbauen möchte, kann es passieren, dass z. B. die Anschlusskapazität oder der bereits installierte Zählerkasten für einen weiteren Ladepunkt nicht ausreichen. Grundsätzlich können die dann fälligen Ausbaukosten vollständig bei der / dem zusätzlichen E-Fahrzeug-Nutzer:in anfallen. Neben der weitergehenden Nutzungsvereinbarung müssen Sie zudem Regelungen zur Haftung von Anfang an klar kommunizieren.

    Um die Attraktivität des Heimladens bzw. der Nutzung von E‑Fahrzeugen insgesamt für Mitarbeitende zu erhöhen, bieten manche Unternehmen Zuschüsse für den Aufbau von Ladeinfrastruktur am Wohnort an. Dabei sollte vereinbart werden, ob und in welchem Umfang die Förderung bei einem möglichen Ausscheiden von Mitarbeitenden aus dem Unternehmen zurückgezahlt werden muss. Ein alternativer Ansatz besteht darin, dass die Ladestation am Wohnort der Mitarbeitenden Eigentum des Unternehmens ist und letzteres die vollen Kosten für die Installation trägt. Auch in diesem Fall sind Regelungen für das Ausscheiden von Mitarbeitenden aus dem Unternehmen während der Betriebszeit der Ladeinfrastruktur nötig. So kann z. B. festgelegt werden, dass ausscheidende Mitarbeitende dem Unternehmen die Ladeinfrastruktur zu ihrem Restwert abkaufen oder diese zu einem im Vorfeld festgelegten Tarif leasen können.

    Steuerrechtliche Aspekte: Wenn der Arbeitgeber eine*r Arbeitnehmer*in zweitweise eine Wallbox zur privaten Nutzung überlässt und diese im Eigentum des Unternehmens bleibt, muss dieser geldwerte Vorteil nicht versteuert werden. Wenn die Ladestation stattdessen zusätzlich zum Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet oder bezuschusst wird, also im Eigentum des*r Arbeitnehmer*in steht, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EstG, BMF-Rundschreiben).

    Außerdem ist es hilfreich, die Ladeinfrastruktur an Mehrfamilienhäusern möglichst in einem Zuge aufzubauen und die Kosten für den Aufbau auf alle Nutzer:innen aufzuteilen. Ab einer gewissen Anschlussleistung können zusätzliche Gebühren für den Netzausbau anfallen. Eine gerechte Lösung muss verhindern, dass diejenigen, die als erstes Ladepunkte installiert haben, von diesen Zusatzkosten befreit sind und sie stattdessen voll bei denjenigen E-Fahrzeug-Nutzer:innen anfallen, die zu einem späteren Zeitpunkt eine Wallbox installieren.

    Wenn in einem Mehrfamilienhaus in mehreren Schritten Ladepunkte zugebaut werden und irgendwann die Elektroinstallation an ihre Grenzen stößt, muss gemäß BT-Drucksache 19/18791 (S. 64) eine Lösung gefunden werden, die alle Miet- bzw. Eigentümerparteien gleichbehandelt. Entweder müssen alle an der Ladeinfrastruktur interessierten Parteien sich die begrenzten Kapazitäten gerecht aufteilen, also z. B. mit der begrenzten Anschlussleistung haushalten mittels Absprachen oder Lastmanagement. Wenn stattdessen die Anschlussleistung erweitert wird, dann müssen die Kosten dafür gerecht zwischen allen interessierten Parteien geteilt werden, unabhängig davon, wie lange sie jeweils schon Ladeinfrastruktur im Haus installiert haben.

    Das BMDV (Bundesministerium für Digitales und Verkehr) hat zur Förderung von Ladeinfrastruktur / Wallboxen in Wohngebäuden eine Förderung in Zusammenarbeit mit der KfW umgesetzt. Bedingung für eine Förderung durch das KfW-Programm für private Lademöglichkeiten ist eine maximale Ladeleistung von 11 kW. Die Förderung der KfW von 900 € pro Ladepunkt (also 1.800 € bei einer Wallbox mit zwei Ladepunkten) für Privatpersonen ist jedoch derzeit (Stand Mai 2022) erschöpft.

    Die Förderlandschaft im Bereich Ladeinfrastruktur entwickelt sich derzeit stark. Zusätzlich zum Angebot an Förderprogrammen auf Bundesebene sollten Sie sich in Ihrem Bundesland informieren. In den meisten Bundesländern existieren zusätzliche Förderprogramme, die Ausgaben für Hardware und sonstige Installationskosten anteilig übernehmen. Oftmals sind diese Programme auch für nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte am Wohnort nutzbar. Auch manche Städte und Gemeinden haben eigene Förderprogramme aufgelegt. Informieren Sie sich auf der Förderplattform des jeweiligen Bundeslandes.

    Die Möglichkeit, durch den THG-Quotenhandel zusätzliche Einnahmen zu generieren (s. Kapitel 3.10), besteht grundsätzlich auch für Private. Jedoch ist zu beachten, dass die Einnahmemöglichkeit im Fall nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur an das Fahrzeugund nicht an den Ladepunkt gebunden ist. Daher liegt hier der Ball beim Unternehmen, das Halter des Fahrzeugs ist.

    Handlungsbedarf

    Die Errichtung heimischer Lademöglichkeiten muss weiter erleichtert werden, indem einseitige Kostenbelastungen für Mieter:innen und rechtliche Unsicherheiten abgebaut werden. Dies ist insbesondere für den Aufbau von Ladeinfrastruktur im Bestand und Mehrfamiliengebäuden in urbanen Regionen relevant.

    Bei der Ausgestaltung und Veröffentlichung von Förderprogrammen sollte auf eine bessere bundesweite Übersichtlichkeit und Planbarkeit der Förderungen geachtet werden.

    Weiterführende Informationen:

  • Bei Ladeinfrastruktur am Wohnort handelt es sich um private Ladeinfrastruktur. Meist hat nur die mietende Partei Zugang zu der Ladeinfrastruktur. In Abhängigkeit davon, wo sich der Stellplatz befindet, kann der Zugang bspw. durch eine Schranke oder ein Tor eingeschränkt werden, bzw. durch die Authentifizierung mithilfe eines RFID-Chips vor Beginn des Ladevorgangs.

  • Lademanagement kann auch bei privater Ladeinfrastruktur relevant sein, falls es sich beispielsweise um eine Vielzahl an Ladepunkten in der Tiefgarage eines Gebäudekomplexes handelt. Verschiedene Systeme zum Management der Ladeleistung werden angeboten. Das Risiko einer Überlast kann eine Rolle am Wohnort des Arbeitsnehmenden spielen, ist normalerweise jedoch nicht ausschlaggebend für Sie als Unternehmen. Falls Sie sich hierzu informieren möchten, orientieren Sie sich an den Aussagen in Kapitel 3.12 zum Lademanagement am Unternehmensstandort.

  • Für die Nutzungsphase der Ladeinfrastruktur am Wohnort ist v. a. entscheidend, welches Modell zur Abrechnung und Kostenübernahme gewählt wird.

    Nachfolgend stellen wir Ihnen drei denkbare Modelle zur Kostenübernahme von Ladestrom am heimischen Stellplatz vor:

    Modell 1: Mitarbeitende lassen sich die Kosten für den heimischen Ladestrom rückerstatten:

    In diesem Modell zahlen Mitarbeitende den zuhause geladenen Strom zunächst selbst über ihren privaten Stromvertrag. Der Ladepunkt ist bei diesem Modell i. d. R. Eigentum der Mitarbeitenden. Das Unternehmen zahlt im Nachgang auf Grundlage von Belegen die angefallenen Kosten an die Mitarbeitenden, ähnlich wie bei der nachträglichen Rückerstattung von Reisekosten. Diese Lösung führt dazu, dass der Haushaltsstrompreis inkl. MwSt. anfällt. Das Vorgehen zur Rückerstattung ist vergleichsweise aufwändig für Mitarbeitende wie auch für das Unternehmen, kann jedoch auch von übernommen werden.

    Zur Abrechnung der Stromkosten ist in diesem Modell kein eichrechtskonformer Zähler notwendig, da keine dritte Partei außerhalb des Unternehmens beteiligt ist. Es ist ein MID-Zähler ausreichend, der die Strommengen erfasst. Dieser Zähler dient der messkonformen Abrechnung von Strom und muss mit der Messgeräterichtlinie konform sein, bedarf aber keiner Ersteichung bei der Inbetriebnahme.

    Modell 2: Unternehmen bezahlt eine Pauschale als Zuschuss zu den Ladekosten:

    Um den Aufwand einer regelmäßigen Abrechnung entsprechend der real geladenen Strommenge zu vermeiden, können Unternehmen eine feste monatliche Pauschale für Ladestromkosten festlegen, die den Mitarbeitenden zur Verfügung steht. Die Pauschale errechnet sich z. B. aus dem Aufgabenprofil, der Fahrleistung vergangener Jahre und der benötigten elektrischen Reichweite des Dienstwagens. Ein Nachteil dieser Lösung für das Unternehmen kann sein, dass bei Kostenübernahme für das Laden auf dem Unternehmensgelände und unterwegs für die Mitarbeitenden kein finanzieller Anreiz zum heimischen Laden besteht.

    Das Modell ist auch eine gangbare Lösung, wenn am Ladepunkt ein weiteres E‑Fahrzeug aus dem Haushalt geladen und keine fahrzeugspezifischen Verbräuche erfasst werden können oder sollen.

    Auch hier umgehen Unternehmen die Notwendigkeit eines eichrechtskonformen Zählers, da keine verbrauchsspezifische Abrechnung erfolgt. In Interesse der Mitarbeitenden sollten Unternehmen hier jedoch frühzeitig prüfen, ob die Ladekostenpauschale die tatsächlich anfallenden Ladekosten abdeckt.

    Modell 3: Abrechnung der Ladekosten durch einen Dienstleister:

    Dieses Modell ist meist Teil einer „Komplettlösung“, bei der ein Dienstleister alle Ladevorgänge der Nutzer:innen an allen Orten über einen Stromvertrag des Unternehmens abrechnet. Auch beim Laden an der Wallbox am Wohnort fallen die Kosten somit automatisch verbrauchsgerecht beim Unternehmen zu dessen Stromtarif und ohne Mehrwertsteuer an. Allerdings kommen Kosten für den Dienstleister hinzu. Zu beachten ist, dass diese Lösung einen separaten Zähler für die Ladesäule im Haushalt der / des Nutzenden erfordert, was somit bereits bei der Installation der Ladeinfrastruktur berücksichtigt werden muss. Auch die Wahl der Wallbox sollte dem Dienstleister überlassen werden. Verschiedene Dienstleister bieten an, die Abrechnung abzuwickeln. Durch einen RFID-Chip, mittels dessen sich Fahrzeuge identifizieren, oder Eingabe einer PIN kann der Zugang zur Wallbox beschränkt werden und die Abrechnung der Stromkosten fahrzeugspezifisch erfolgen.

    Sobald Unternehmen, wie in diesem Fall, eine dritte gewerbliche Partei in die Abrechnung des Ladestroms integrieren, benötigen Unternehmen einen eichrechtskonformen Zähler, damit die Kosten exakt abgerechnet werden können. Hier ist ein MID-Zähler nicht mehr ausreichend.

    Wenn Mitarbeitende den Ladestrom am Wohnort privat zahlen und sich diese Kosten durch den Arbeitgeber erstatten lassen, ist dies als geldwerter Vorteil einkommenssteuerpflichtig, anders als am Unternehmensstandort. Die Versteuerung erfolgt auf pauschaler Basis (s. Abs. 24 im BMF-Rundschreiben).

    In der Praxis…

    Unternehmen haben es als komfortabel empfunden, die Abrechnung ortsübergreifend über einen Dienstleister zu organisieren. Das dienstleistende Unternehmen kann hierbei dasselbe sein, wie das, welches Planung und Installation der Ladeinfrastruktur am Unternehmensstandort vorgenommen hat.

    Hierbei ist darauf zu achten einen verlässlichen Dienstleistenden auszuwählen, der im besten Falle mit lokalen Handerwerker:innenn zusammenarbeitet oder selbst Handwerker:innen zur Hand hat.

    Das dienstleistende Unternehmen sollte Ihnen auf Ihre Ansprüche maßgeschneiderte Lösungen zusammenstellen.

  • Die Kosten für den Aufbau einer Wallbox sind am Wohnort besonders stark abhängig von Gegebenheiten vor Ort. Die Installation beispielsweise im Neubau, wo bereits Leerrohre installiert wurden, kann meist kostengünstig und zeitnah erfolgen. Gleiches gilt meist für Einfamilienhäuser. Die Installation von Wallboxen im Bestand kann sich als komplex erweisen und hohe Kosten können durch einen notwendigen Netzausbau anfallen. Auch in eigentlich „unkomplizierten“ Einfamilienhäusern können deutliche Mehrkosten entstehen, wenn z. B. lange Kabelwege nötig sind.

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